Rechtsprechung
RG, 18.12.1941 - 2 C 766/41, 2 StS 32/41 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1941,230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kein freiwilliger Rücktritt vom Versuche liegt vor, wenn der Täter den Versuch der Notzucht deshalb aufgibt, weil ihm die Angegriffene, um ihn zu täuschen, zusagt, sie werde sich ihm demnächst freiwillig hingeben, wenn er sie jetzt in Ruhe lasse.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 75, 393
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55
gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv
Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht, so kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird (im Grundgedanken abweichend von RGSt 75, 393).Diese Ausführungen sind schon insofern rechtlich bedenklich, als sie nahezu wörtlich Erwägungen enthalten die das Reichsgericht (RGSt 75, 393 f = DR 1942, 429 f) für den dort "festgestellten Sachverhalt" angestellt hatte.
- BGH, 19.01.1960 - 1 StR 624/59
Rechtsmittel
Es genügen jedoch auch solche Umstände, die dem Täter die Ausführung der Tat zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf seine Willensbildung einwirken, daß der Entschluß zum Rücktritt nicht mehr als frei angesehen werden kann (u.a. RGSt 75, 393; BGHSt 7, 296; 9, 48) [BGH 13.12.1955 - 5 StR 221/54]. - BGH, 28.01.1959 - 2 StR 535/58
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, es komme letztlich nur darauf an, ob der Täter (bei einem sich einstellenden Hindernis) Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplanes noch für möglich hält; ist dies der Fall, sah sich also der Täter in einer Lage, die seinen Willen nicht zwingend bestimmte, so ist der Rücktritt freiwillig (vgl. BGHSt 7, 296 - unter Aufgabe von RGSt 75, 393 - 9, 48). - BGH, 15.03.1955 - 1 StR 638/54
Rechtsmittel
Hiernach ist er durch äußere Umstände, nämlich die Abwehr der F., an der Durchführung seines Vorhabens gehindert worden, also nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, so daß sein Rücktritt nicht die Straflosigkeit des Notzuchtsversuchs zur Folge haben konnte (vgl RGSt 75, 393 f). - BGH, 22.11.1957 - 2 StR 451/57
Rechtsmittel
Die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB begegnet nach den Feststellungen des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH Urt. 1 StR 638/54 vom 15. März 1955 im Anschluß an RGSt 75, 393).